Baubeginn anzeigen

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Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreigestellten Vorhaben sowie bei Abbrüchen, die der Anzeigepflicht gemäß § 61 (3) SächsBO unterliegen, mindestens eine Woche vorher

  • den Baubeginn
  • die Wiederaufnahme der Bauarbeiten (nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten)
  • den Abbruchbeginn

anzeigen.

Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.